Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte gestützt auf die Einschätzung der zivilrechtlichen Gutachterin Dr. med. P. mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 426 ZGB fürsorgerisch untergebracht worden ist. Die Institution AA. entliess den Beschuldigten nach 14 Tagen wieder (UA act. 182 ff. Ordner 1 Schachtel 5). Dieser Aufenthalt sei in Anbetracht des Störungsbildes und der Dauer der Störung gemäss H. für «nichts», also völlig unzureichend. Somit haben sich noch keine Behandlungserfolge eingestellt.