Sie könne steigen, wenn sich der Beschuldigte mit bereits bestehenden psychosozialen Belastungen und sozialem Abstieg zunehmend konfrontieren müsse. Aufgrund der schweren wahnhaften Erkrankung müsse grundsätzlich von einer Fremdgefährdung ausgegangen werden, diese würde das Verhalten des Beschuldigten zum grossen Teil unberechenbar machen. Dies werde auch durch die verbale Aggressivität sowie die zunehmenden Drohungen belegt. Für eine zukünftige Zunahme der Fremdgefährdung würden Anzeichen der fortlaufenden Verschlechterung der Verhaltenskontrolle des Beschuldigten sprechen, was bei seiner Grunderkrankung bedauerlicherweise charakteristisch sei.