Gemäss dem Gutachten liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ging H. von einer sehr hohen Rückfallgefahr für Delikte wie die aktenkundigen, sowie einem erhöhten Risiko für Gewaltdelikte aus, welches in erster Linie Personen, die in das Wahnsystem des Beschuldigten einbezogen seien, sprich die Familienangerhörigen, betreffe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Entgegen der amtlichen Verteidigung sind diese Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar und beruhen auf einer seriösen Begutachtung des Beschuldigten, welche Schlüsse über seine Legalprognose zulässt.