Je nach Entwicklung könne diese auch zunehmen. Es seien ungünstige Aspekte auszumachen und es sei zu berücksichtigen, dass der bestehende Konflikt hochaktuell sei, es beim Beschuldigten kaum mehr gewaltpräventive Bindungen gäbe, seine psychischen Symptome unverändert vorhanden seien und seine Kontrollfähigkeit eingeschränkt sei (UA act. 749, 753 und 757 Ordner 5/5 Schachtel 1). Gemäss dem Gutachten liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt.