4.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zu der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von H. besteht beim Beschuldigten aufgrund der schweren psychischen Störung – des anhaltenden schweren organischen Psychosyndroms mit schwerer organischer anhaltender wahnhafter Störung und schwerer organischer anhaltender Persönlichkeitsveränderung – eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Delikte wie die aktuell vorgeworfenen, namentlich also Drohungen und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (UA act. 758 Ordner 5/5 Schachtel 1).