ausgeführt, dass sich beim Beschuldigten im Rahmen der wahnhaften Entwicklung und Wesensveränderung immer mehr die Überzeugung verfestigt habe, er sei Opfer eines Mordkomplottes und einer kriminellen Organisation auf der Spur. Er sei immer mehr von seinem Wahnleben gefangen genommen worden, immer mehr isoliert und immer weniger fähig zur Infragestellung und Korrektur seiner wahnhaften Überzeugungen, weshalb es im Lauf der Zeit zu den Handlungen gekommen sei, welche dem Beschuldigten nun vorgeworfen werden würden (UA act. 742 Ordner 5/5 Schachtel 1). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an.