4.3.2. Der Beschuldigte hat (unter anderem) mit den mehrfachen Drohungen und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Antrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. 1.6. und 1.7 sowie erster Zusatzantrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. 1.2) Aggressionsdelikte begangen, welche Vergehen darstellen, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten stehen gemäss Gutachten von H. wesentlich mit seiner Störung im Zusammenhang (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, UA act. 758 Ordner 5/5 Schachtel 1), dies auch zumal grundsätzlich unbestritten ist, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Im Gutachten wird