Der Beschuldigte selber bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zwar, dies ist jedoch gemäss H. krankheitsbedingt typisch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Die amtliche Verteidigung beantragt zudem ausdrücklich die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB und geht damit implizit ebenfalls von der Richtigkeit dieser Diagnose und einer schweren psychischen Störung aus. Die Schwere der psychischen Störung ergibt sich darüber hinaus auch aus der Tatsache, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 19 - 21 -