4.3.1. Wie erwähnt wurde von H., Dr. med. P. und Dr. med. O. beim Beschuldigten jeweils ein schweres organisches Psychosyndrom mit schwerer anhaltender organischer Persönlichkeitsveränderung und teilweise eine leichte kognitive Störung diagnostiziert (siehe E. oben). H., führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie ihre Diagnose, welche bereits im Tatzeitpunkt galt, für den aktuellen Zeitpunkt aufrechterhalte und bestätige. Der Schweregrad der psychischen Störung für eine Massnahme sei nach wie vor erreicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.).