Im Falle einer akuten Phase der Fremdgefährdung könne noch immer eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden. Eine ambulante Massnahme sei wie eine stationäre Massnahme zielführend, bei dieser könne der Beschuldigte jedoch eine Perspektive sowie den Kontakt zu seinen Kindern aufbauen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.).