Die amtliche Verteidigung beantragt mit Berufung, es sei für den Beschuldigten an Stelle einer stationären therapeutischen Massnahme eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Im Wesentlichen wird zur Begründung ausgeführt, eine stationäre Massnahme sei im Hinblick auf die Anlasstaten unverhältnismässig. Es könnten von H. in seriöser Weise keine Bedenken an der Legalprognose bzw. dem Krankheitsverlauf begründet werden, zumal der Beschuldigte phasenweise auch ohne Zwischenfälle alleine gelebt habe. Im Falle einer akuten Phase der Fremdgefährdung könne noch immer eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden.