Sein fehlendes Krankheitsbewusstsein ist ein typisches Symptom seiner psychischen Erkrankung (vgl. Ausführungen H. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch das Obergericht vertritt – mit der Sachverständigen, der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz – die Auffassung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten vollständig aufgehoben war. Damit ist er in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. - 19 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.