Der Beschuldigte bringt mit seiner eigenhändigen Berufung nichts vor, was die gutachterlich eindeutig festgestellte Schuldunfähigkeit in Frage stellen würde (vgl. UA act. 756 Ordner 5/5 Schachtel 1). So versuchte er anlässlich der Berufungsverhandlung zwar, seinen «Wahn» anhand von Ergänzungsfragen an die Sachverständige zu wiederlegen, wobei er jedoch erneut seine – nicht der Realität entsprechenden Vorstellungen eines Mordversuchs und einer verstrickten kriminellen Organisation – vorbrachte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Sein fehlendes Krankheitsbewusstsein ist ein typisches Symptom seiner psychischen Erkrankung (vgl. Ausführungen H. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12).