3.7.4. Das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen von H. erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Formulierungen machen deutlich, dass beim Beschuldigten in den Tatzeitpunkten eine schwere psychische Störung und damit ein völliger Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorlag.