ICD-10 F07.0 und leichte organisch bedingte kognitive Störung ICD-10 F06.7]). Zur Schuldfähigkeit äussern sich diese beiden Gutachten mangels entsprechender Fragestellung nicht, geben jedoch keinerlei Hinweise auf eine vorhandene Schuldfähigkeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Sachverständige H. ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass sie an ihrer gestellten Diagnose festhalte und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten vollständig ausgeschlossen gewesen sei, das «Wahnhafte» habe seine Einsichtsfähigkeit verunmöglicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.).