Dies wird insbesondere mit dem Wahnleben begründet, von welchem der Beschuldigte zunehmend gefangen worden sei. Es bestehe keine Einsichtsfähigkeit, da seine kognitiven «Werkzeuge» im Dienst des Wahnerlebens stehen würden. Stimmung und Affekte wie Wut und Enttäuschung würden zudem seinen Entschluss zu (strafbaren) Handlungen, z.B. bei den Drohungen oder beim Einreichen einer Strafanzeige nach fristloser Kündigung beeinflussen. Die Steuerungsfähigkeit sei von - 18 - der Einsichtsfähigkeit abhängig, weshalb diese bei fehlender Einsichtsfähigkeit nicht mehr geprüft werden müsste (UA act. 742 Ordner 5/5 Schachtel 1).