Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von H. bestand beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung, nämlich ein schweres organisches Psychosyndrom mit schwerer anhaltender organischer Persönlichkeitsveränderung, zudem liege eine leichte kognitive Störung vor. Diese Störungen würden weiterhin bestehen (UA act. 756 und 758 Ordner 5/5 Schachtel 1). Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durch die Störungen im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei (UA act. 756 Ordner 5/5 Schachtel 1). Dies wird insbesondere mit dem Wahnleben begründet, von welchem der Beschuldigte zunehmend gefangen worden sei.