3.7.2. Die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wurde lediglich vom Beschuldigten in seiner eigenhändigen Berufung angezweifelt, wobei er ausführte, gesund zu sein (Berufung S. 6 ff.). Ansonsten ist die Schuldunfähigkeit infolge der psychischen Störung des Beschuldigten unbestritten geblieben.