3.7. 3.7.1. Somit sind die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit für sämtliche in Ziff. 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Delikte zu bejahen. Hingegen fehlte es dem Beschuldigten für sämtliche dieser Taten im Tatzeitpunkt an der Schuldfähigkeit, weshalb – anstelle eines Schuldspruchs – deren Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit festzustellen ist. - 17 -