Zwar sind diesbezüglich die Aussagen der Betroffenen zu einem Grossteil nicht verwertbar (lediglich diejenigen von B. sind verwertbar [UA act. 689 Ordner 3 Schachtel 5]), jedoch hat der Beschuldigte die jeweiligen Vorwürfe im Wesentlichen anerkannt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff., S. 49 eigenhändige Berufung, GA act. 192 ff., UA act. 695 Ordner 3 Schachtel 5 und UA act. 15, separates Dossier zum Zusatzantrag vom 31. März 2022). Auch hier machte er keine Ausführungen, die die Vorwürfe entkräften würden.