Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1), wobei diese Voraussetzungen vorliegend zu bejahen sind, da es die Absicht des Beschuldigten war, den Ruf der genannten Personen zu schädigen. Mit der Vorinstanz ist die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung zu bejahen (vgl. Urteil Vorinstanz E. D ff. S. 19 ff.). 3.6. Nicht anders verhält es sich schliesslich mit den Vorwürfen, welche der Beschuldigte durch mündliche Äusserungen gegenüber diversen Personen verwirklicht haben soll.