Dieses Tatbestandsmerkmal wurde vom Beschuldigten nicht erfüllt, zumal er (krankheitsbedingt) davon überzeugt ist, seine Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen. Der Tatbestand der üblen Nachrede erfordert in subjektiver Hinsicht hingegen nicht die Kenntnis der Unwahrheit der Äusserung, jedoch (Eventual-)Vorsatz betreffend den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, die Eignung zur Rufschädigung und die - 16 -