Steuerbetrug – handelt es sich um solche Äusserungen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz auszuführen, dass jeweils der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt wurde – jedoch nicht diejenigen der Verleumdung (Art. 174 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) – welche erfordern, dass der Täter «wider besseren Wissens» handelt. Dieses Tatbestandsmerkmal wurde vom Beschuldigten nicht erfüllt, zumal er (krankheitsbedingt) davon überzeugt ist, seine Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen.