Nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes zu ändern, vermag die Tatsache, dass die jeweilige Anzahl Empfänger beweismässig nicht genau erstellt werden kann. Der Beschuldigte sprach in den E-Mails jeweils von mehreren hundert Adressaten, zuletzt sogar von 1'300 Empfängern. Der Adressleiste sind jeweils «lediglich» ein bis mehrere Dutzend Empfänger zu entnehmen. Dies schadet jedoch der Erfüllung des Tatbestands der üblen Nachrede nicht, zumal hierfür als Empfänger nur eine andere Person notwendig ist. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Beim den Geschädigten vom Beschuldigten in den E-Mails vorgeworfenen Verhalten – namentlich dem Mordversuch, den kriminelle Tätigkeiten und dem