ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte ein Geschäftsgeheimnis bzw. vertrauliche Informationen, die er infolge seiner vertraglichen Pflicht als Verwaltungsrat hätte bewahren sollen, an Drittpersonen verraten hat, womit er den Tatbestand von Art. 162 StGB erfüllt und rechtswidrig gehandelt hat (vgl. auch Urteil Vorinstanz E. C. S. 18 f.).