Diesen Vorwurf zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis bestreitet der Beschuldigte an sich nicht, führt lediglich an, nicht zu wissen was das Geschäftsgeheimnis sei, welches er verraten haben solle und dass er sich lediglich habe absichern wollen, zumal das ganze Quartier gegen ihn sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), was jedoch am Vorwurf nichts zu ändern vermag. Mit der Vorinstanz - 15 -