3.5.1. Es handelt sich hierbei einerseits um den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB, Ziff. 1.2 mit E- Mail vom 31. Dezember 2017 zum Nachteil der Z1 AG. und Z2 AG. mit von der Treuhandgesellschaft M. erstellten Firmenbewertungen als vertrauliche Informationen). Diesen Vorwurf zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis bestreitet der Beschuldigte an sich nicht, führt lediglich an, nicht zu wissen was das Geschäftsgeheimnis sei, welches er verraten haben solle und dass er sich lediglich habe absichern wollen, zumal das ganze Quartier gegen ihn sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), was jedoch am Vorwurf nichts zu ändern vermag.