Die Aussagen von C. (UA act. 685.08 f. Ordner 3 Schachtel 5) sind schlüssig und es ist auf diese abzustellen. Der Beschuldigte hat selbst anerkannt, dass es bei der telefonischen Auseinandersetzung am 29. November 2021 zu Drohungen gekommen ist (UA act. 676 Ordner 3 Schachtel 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch hier bringt er lediglich vor, er sei durch das Verhalten von C. provoziert worden, was jedoch gestützt auf die obigen Ausführungen nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu ändern vermag. Ein allfälliger Unmut über die Handlungen von C. als Berufsbeiständin vermögen sein Verhalten jedenfalls nicht zu rechtfertigen.