195 Ordner 1/5 Schachtel 1). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte eine Drohung ausgesprochen hat, welche nach einem objektiven Massstab geeignet war, einen vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, da er J. ein schweres (körperliches) Übel in Aussicht gestellt hat, womit er zumindest gerechnet und was er zumindest in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, ob er die Drohungen ernst gemeint hat. Er hat eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Drohung verübt (Art. 180 Abs. 1 StGB). - 14 -