Auch hinsichtlich der Interpretation dieser Äusserung ist auszuführen, dass der Beschuldigte damit offensichtlich Unbehagen bei J. auslösen und ihr mit körperlichen Leiden durch Schläge drohen wollte. Er tat dies – entgegen der amtlichen Verteidigung – nicht auf die Vergangenheit bezogen, sondern im Hinblick auf zukünftige Übel, was von ihr auch so verstanden wurde, zumal sie sich fragte, was bei weiteren Aufeinandertreffen passieren würde (UA act. 195 Ordner 1/5 Schachtel 1).