Weiter führt er aus, die Vorwürfe seien ansonsten protokolliert und sollten so stehen gelassen werden, es gäbe nichts zu diskutieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit anerkennt er die Vorwürfe sinngemäss an. Soweit er auch hier teilweise ausführte, dass er von J. provoziert worden sei und angab, eine andere Person hätte da wahrscheinlich geschlagen, er habe ihr jedoch nur sagen wollen, dass sie aufpassen solle, sprechen die wahrgenommenen Provokationen gerade für die Richtigkeit der Vorwürfe, zumal sie dem Beschuldigten ein Motiv für sein Handeln geben.