Ordner 1/5 Schachtel 1), diese Bestreitungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er lediglich aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Mutter und seine Schwester K., die sich beide in unmittelbarer Nähe befunden hätten und zu denen er dasselbe wie zu J. gesagt habe, nicht bedroht gefühlt hätten, J. jedoch schon. Aus der Tatsache, dass lediglich J. Strafanzeige gestellt hat, kann der Beschuldigte indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter führt er aus, die Vorwürfe seien ansonsten protokolliert und sollten so stehen gelassen werden, es gäbe nichts zu diskutieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).