Mit der Vorinstanz ist damit auch der Tatbestand der üblen Nachrede – aufgrund des fehlenden Merkmals des «besseren Wissens» jedoch nicht der Verleumdung – erfüllt worden. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte E. durch die Androhung körperlicher Gewalt in Angst und Schrecken versetzt hat (Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB). Weiter hat er ihn durch Worte in seiner Ehre angegriffen (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB) und ihn gegenüber I. eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt (üble Nachrede, Art. 173 Abs. 1 StGB). - 13 -