In seiner Berufung macht er eine Provokation durch E. geltend. Gerade auch diese aktuellen Schilderungen von Provokationen durch E. belegen die Vorwürfe jedoch zusätzlich, zumal sie ein Motiv für die Drohungen bzw. Beschimpfungen und üble Nachrede bilden. So soll E. namentlich dafür gesorgt haben, dass der Beschuldigte nicht mehr kostenlos bzw. von der Verrechnung mit seinem Guthaben im Restaurant L. habe essen können, was bei diesem für Unmut gesorgt hat. Andere Argumente bringt der Beschuldigte nicht vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die vorgeworfenen Äusserungen sind damit beweismässig erstellt.