In seiner Berufung hatte er ausgeführt, die Frist um lediglich 10 Minuten verpasst zu haben (Berufung S. 24). In Anbetracht der Tatsache, dass das Hausverbot bereits am Vortag, somit dem 28. September 2018, bzw. nach Angaben des Beschuldigten bereits am 26. September 2018 mit der - 12 - fristlosen Kündigung per sofort ausgesprochen wurde und dies dem Beschuldigten bekannt war, ist dieser Einwand nicht entscheidwesentlich (vgl. UA act. 13 Ordner 1/5 Schachtel 1, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.).