3.3. Dem Beschuldigten wird einerseits Hausfriedensbruch vorgeworfen, wobei ihm in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird, trotz eines am Vortag ausgesprochenen Hausverbots am 29. September 2018 das Geschäftshaus der Z1 AG. an der X-Strasse in Gemeinde Y. und dort sein ehemaliges Büro betreten zu haben (Ziff. 1.1). Diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, wohingegen er sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern konnte (GA act. 192, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). In seiner Berufung hatte er ausgeführt, die Frist um lediglich 10 Minuten verpasst zu haben (Berufung S. 24).