Schliesslich sind für sämtliche Vorwürfe keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat. Es kann zur Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung – ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diese – bis auf die eigenhändigen Ausführungen des Beschuldigten – auch unbestritten geblieben sind (Urteil Vorinstanz E II., S. 12 ff.). Soweit aufgrund besonderer Argumente des Beschuldigten notwendig, wird nachfolgend auf die einzelnen Vorwürfe eingegangen.