Die jeweilige Verwirklichung der Vorwürfe an sich wird vom Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) und diese sind grösstenteils anhand objektiver und subjektiver Beweismittel beweismässig erstellt. Es ist zu sämtlichen Vorwürfen festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Berufung hauptsächlich auf diverse angebliche Verstrickungen und Verschwörungen verschiedener Personen gegen ihn stützt. Einerseits sei sein Unfall vom 2. Dezember 2014 (Anmerkung: bei welchem er schwer verletzt wurde und aus welchem seine psychische Störung resultierte, UA act.