Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen – nicht auf Art. 19 Abs. 1 StGB gestützten – Freispruch von diesen Vorwürfen. Er führt einerseits aus, dass er gesund und schuldfähig sei (eigenhändige Berufung S. 6 ff.). Die beantragten Freisprüche begründet er anderseits im Wesentlichen mit verschiedenen Verstrickungen und Verschwörungen zahlreicher Personen gegen ihn (Berufung S. 6 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.