Es sind dementsprechend zusammengefasst die Feststellung der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1.2 bzw. die entsprechenden Freisprüche, die Anordnung einer (stationären) Massnahme, das Kontaktverbot zu D., die Auferlegung der Parteikosten diverser Privatkläger an den Beschuldigten sowie die Rückzahlungspflichten der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu prüfen.