Betreffend die Freisprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1.2 ist auf seine Berufung demgegenüber einzutreten, da für diese Vorwürfe die schuldlose tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung festgestellt wird (im Urteilsdispositiv der Vorinstanz als Freisprüche bezeichnet), gestützt worauf von der Vorinstanz eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist, was bei einem vollumfänglichen Freispruch nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte ist damit beschwert und zur Berufung legitimiert. Daran ändert nichts, dass die amtliche Verteidigung nicht an den vom Beschuldigten beantragten Freisprüchen festgehalten hat (Eingabe vom 18. Juli 2022).