In seiner persönlich eingereichten Berufung (handschriftliche Eingabe vom 11. Juli 2022), beantragt der Beschuldigte sinngemäss einen vollumfänglichen – nicht auf Art. 19 Abs. 1 StGB gestützten – Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Soweit dies die Freisprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1.1 betrifft, ist darauf infolge mangelnder Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten, zumal er diesbezüglich bereits vorinstanzlich vollumfänglich freigesprochen worden ist. Betreffend die Freisprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziff.