Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs fälschlicherweise Freisprüche erfolgten, korrekterweise hätte eine Feststellung der Begehung der Taten im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit erfolgen müssen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5).