Von den weiteren Vorwürfen hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.2) und eine stationäre Behandlung angeordnet. Gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich richtigerweise nicht das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO, -9-