2. Die Vorinstanz hat einerseits für einen Teil der Vorwürfe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten an diversen Einvernahmen festgestellt und den Beschuldigten gestützt darauf freigesprochen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.1), diese Freisprüche sind nicht zu prüfen. Aufgrund fehlender Anfechtung ebenfalls nicht zu prüfen sind die Abweisung der Zivilklagen (Urteilsdispositiv Ziffern 4.1 und 4.2) und die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.