Handlungen welche das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden im Strafverfahren zerrüttet haben sollen, sind nicht ersichtlich. Allfällige konkrete und reale Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hat der Beschuldigte nicht aufgeführt. Stattdessen handelt der amtliche Verteidiger aus Sicht des Obergerichts seriös und durchaus im Interesse des Beschuldigten, auch wenn dieser dies aufgrund seiner Wahnvorstellungen subjektiv anders wahrnimmt. Somit ist das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen und es bleibt beim eingesetzten amtlichen Verteidiger, womit der Beschuldigte nach wie vor rechtmässig vertreten ist.