Die vorgebrachten Gründe für den verlangten Verteidigerwechsel stehen primär im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten (siehe dazu ausführlich unten), gestützt auf welche er von einer Verschwörung zahlreicher Personen – so auch des amtlichen Verteidigers – gegen ihn ausgeht. Diese Vorstellungen sind offensichtlich haltlos und es ist zu erwarten, dass diese (Wahn-)Vorstellungen nach einer gewissen Zeitdauer jede Person in der Rolle des amtlichen Verteidigers betreffen würden, wie sich dies auch im Verlauf des Strafverfahrens gezeigt hat. Handlungen welche das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden im Strafverfahren zerrüttet haben sollen, sind nicht ersichtlich.