1.3. Vorliegend liegen keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist (aus objektiver Sicht) nicht glaubhaft gemacht. Die vorgebrachten Gründe für den verlangten Verteidigerwechsel stehen primär im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten (siehe dazu ausführlich unten), gestützt auf welche er von einer Verschwörung zahlreicher Personen – so auch des amtlichen Verteidigers – gegen ihn ausgeht.