die Verteidigung aus sachlichen GrĂ¼nden nicht an allen Untersuchungshandlungen teilnimmt oder auf die Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel entgegen dem Wunsch der Klientschaft verzichtet (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 ff. zu Art. 134 StPO mit Hinweisen).