Die beschuldigte Person kann einen Wechsel der amtlichen Verteidigung auch dann beantragen, wenn die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Ineffektiv ist die Verteidigung nicht bereits, wenn sie nicht alles tut, was die beschuldigte Person will, denn die amtliche Verteidigung riskiert bei zu grossem Aufwand, dass ihr das Honorar gekürzt wird, weil das Grundrecht auf wirksame Verteidigung keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Verteidigung umfasst. Die Verteidigung muss das Mandat deshalb mit der nötigen Sorgfalt ausüben und die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen.